Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3a
Inkrafttretensdatum
01.10.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NISG 2026
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
2. Hauptstück
Strukturen und Aufgaben
1. Abschnitt
Zuständige Behörde
Bundesamt für Cybersicherheit
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesamt für Cybersicherheit (Cybersicherheitsbehörde).
(2)Absatz 2,Die Cybersicherheitsbehörde besteht als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.
(3)Absatz 3,Der Direktor sowie sein Stellvertreter haben den zuständigen Ausschüssen des Nationalrats für Auskünfte aus ihrem Aufgabenbereich zur Verfügung zu stehen.
Im RIS seit
30.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20013065
Dokumentnummer
NOR40273863