Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

2. Hauptstück
Strukturen und Aufgaben

1. Abschnitt
Zuständige Behörde

Bundesamt für Cybersicherheit

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesamt für Cybersicherheit (Cybersicherheitsbehörde).
  2. Absatz 2,Die Cybersicherheitsbehörde besteht als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.
  3. Absatz 3,Der Direktor sowie sein Stellvertreter haben den zuständigen Ausschüssen des Nationalrats für Auskünfte aus ihrem Aufgabenbereich zur Verfügung zu stehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273863