(2)Absatz 2,Erlangt die Cybersicherheitsbehörde durch Nachweise, wie insbesondere die Selbstdeklaration gemäß § 33 Abs. 1, oder sonstige begründete Hinweise und Informationen davon Kenntnis, dass eine wichtige Einrichtung mutmaßlich ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere den §§ 32 und 34, nicht nachkommt, kann sie auch gegenüber wichtigen Einrichtungen Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 setzen.Erlangt die Cybersicherheitsbehörde durch Nachweise, wie insbesondere die Selbstdeklaration gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, oder sonstige begründete Hinweise und Informationen davon Kenntnis, dass eine wichtige Einrichtung mutmaßlich ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere den Paragraphen 32, und 34, nicht nachkommt, kann sie auch gegenüber wichtigen Einrichtungen Aufsichtsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 setzen.