Bundesrecht konsolidiert: Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 § 38, tagesaktuelle Fassung

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 § 38

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 94/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

4. Abschnitt
Aufsicht und Durchsetzung

Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf wesentliche und wichtige Einrichtungen

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde ist in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zur Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf wesentliche Einrichtungen neben Paragraph 33, befugt, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Kontrollen der Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen gemäß Paragraph 32, durch Einschau, insbesondere in die diesbezüglichen Netz- und Informationssysteme und Unterlagen vor Ort und aus der Ferne unter Mitwirkung der Einrichtung oder durch Begleitung der Prüfungen durch unabhängige Stellen, jeweils nach vorangegangener Verständigung der betreffenden Einrichtung;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Sicherheitsscans auf der Grundlage objektiver, nichtdiskriminierender, fairer und transparenter Risikobewertungskriterien, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der betreffenden Einrichtung;
    3. Ziffer 3
      die Anforderung von Informationen, die für die Bewertung der von der betreffenden Einrichtung umgesetzten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Paragraph 32, erforderlich sind, einschließlich dokumentierter Cybersicherheitskonzepte, sowie der Einhaltung der Verpflichtungen zur Übermittlung von Informationen gemäß Paragraph 29,;
    4. Ziffer 4
      die Anforderung des Zugangs zu Daten, Dokumenten und sonstigen Informationen, die zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben erforderlich sind;
    5. Ziffer 5
      die Ad-hoc-Prüfung einer wesentlichen Einrichtung, einschließlich solche, die aufgrund eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls oder Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz durch diese Einrichtung gerechtfertigt sind oder der Überprüfung einer übermittelten Selbstdeklaration gemäß Paragraph 33, Absatz eins, dienen.
  2. Absatz 2,Erlangt die Cybersicherheitsbehörde durch Nachweise, wie insbesondere die Selbstdeklaration gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, oder sonstige begründete Hinweise und Informationen davon Kenntnis, dass eine wichtige Einrichtung mutmaßlich ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere den Paragraphen 32, und 34, nicht nachkommt, kann sie auch gegenüber wichtigen Einrichtungen Aufsichtsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 setzen.
  3. Absatz 3,Die Ausübung der Maßnahmen gemäß den Absatz eins, und 2 hat in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß sowie unter möglichster Schonung der Rechte der betroffenen Einrichtung und Dritter sowie des Betriebs zu erfolgen.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273899

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/94/P38/NOR40273899