Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde ist in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zur Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf wesentliche Einrichtungen neben Paragraph 33, befugt, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Ziffer einsdie Durchführung von Kontrollen der Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen gemäß Paragraph 32, durch Einschau, insbesondere in die diesbezüglichen Netz- und Informationssysteme und Unterlagen vor Ort und aus der Ferne unter Mitwirkung der Einrichtung oder durch Begleitung der Prüfungen durch unabhängige Stellen, jeweils nach vorangegangener Verständigung der betreffenden Einrichtung;
- Ziffer 2die Durchführung von Sicherheitsscans auf der Grundlage objektiver, nichtdiskriminierender, fairer und transparenter Risikobewertungskriterien, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der betreffenden Einrichtung;
- Ziffer 3die Anforderung von Informationen, die für die Bewertung der von der betreffenden Einrichtung umgesetzten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Paragraph 32, erforderlich sind, einschließlich dokumentierter Cybersicherheitskonzepte, sowie der Einhaltung der Verpflichtungen zur Übermittlung von Informationen gemäß Paragraph 29,;
- Ziffer 4die Anforderung des Zugangs zu Daten, Dokumenten und sonstigen Informationen, die zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben erforderlich sind;
- Ziffer 5die Ad-hoc-Prüfung einer wesentlichen Einrichtung, einschließlich solche, die aufgrund eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls oder Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz durch diese Einrichtung gerechtfertigt sind oder der Überprüfung einer übermittelten Selbstdeklaration gemäß Paragraph 33, Absatz eins, dienen.