Bundesrecht konsolidiert: Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg § 5, tagesaktuelle Fassung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg § 5

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 288/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 314,60 € monatlich.
  2. Absatz 2,Wird eine Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 205,38 € monatlich für den ersten Kessel und von 183,08 € monatlich für jeden weiteren Kessel.
  3. Absatz 3,Wird eine Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 215,59 € monatlich für den ersten Kessel und 192,14 € monatlich für jeden weiteren Kessel.
  4. Absatz 4,Wird eine Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 331,54 € monatlich für den ersten und zweiten Kessel und von 308,61 € monatlich für jeden weiteren Kessel.
  5. Absatz 5,Für Kleinkessel bis 80 kw, die mit flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden, sind während der tatsächlichen Betriebsdauer für angefangene 10 kw 53,49 € zu bezahlen; für Kleinkessel bis 80 kw, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, für angefangene 10 kw 52,03 €.
  6. Absatz 6,Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 230,76 € monatlich; für jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 64,62 € monatlich.
  7. Absatz 7,Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie von allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 18,55 €.
  8. Absatz 8,Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage mit festen Brennstoffen keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage mit Warmwasser zur Verfügung (welche auch in der Dienstwohnung der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers sein kann), so gebührt zu dem Entgelt nach Absatz 4, und 5 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.

Schlagworte

Warmwasserheizungsanlage, Zwischenstation, Duschanlage

Im RIS seit

11.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20013044

Dokumentnummer

NOR40273217

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/288/P5/NOR40273217