(1)Absatz eins,Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar:Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar:
Hausarbeiterinnen und Hausarbeitern (Facharbeiterinnen und Facharbeitern mit einschlägigen Arbeiten) 21,76 €
Hausarbeiterinnen/Hausarbeitern und Hausreinigerinnen/Hausreinigern 15,34 €.