Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar:
    1. Ziffer eins
      Hausarbeiterinnen und Hausarbeitern (Facharbeiterinnen und Facharbeitern mit einschlägigen Arbeiten) 21,76 €
    2. Ziffer 2
      Hausarbeiterinnen/Hausarbeitern und Hausreinigerinnen/Hausreinigern 15,34 €.
  2. Absatz 2,Für unbedingt notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden, die auftragsgemäß durchgeführt werden müssen, gebührt ein Zuschlag von 100%.
  3. Absatz 3,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes, Speichel) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 86,15 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
  4. Absatz 4,Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20013022

Dokumentnummer

NOR40272971