(2)Absatz 2,Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls ist je nach Behandlung im Plenum oder in einem Ausschuss von der bzw. dem Vorsitzenden des Denkmalbeirates oder von der Leiterin bzw. dem Leiter eines Ausschusses zu unterfertigen und im Falle der Bestellung einer Schriftführerin bzw. eines Schriftführers zudem auch von dieser bzw. diesem mit einer Unterschrift zu bestätigen. Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern des Denkmalbeirats, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes zu übermitteln.