Absatz eins,Der wesentliche Verlauf und die Abstimmungsergebnisse des Plenums und der Sitzungen der Ausschüsse sind von der bzw. dem Vorsitzenden des Denkmalbeirates bzw. von der Leiterin bzw. dem Leiter des jeweiligen Ausschusses in einem Protokoll festzuhalten. Die bzw. der Vorsitzende des Denkmalbeirates oder die Leiterin bzw. der Leiter eines Ausschusses kann zur Erstellung des Protokolls ein Mitglied als Schriftführerin bzw. Schriftführer bestellen.