Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß § 85 Abs. 2 LFG, für welches mittels Ausnahmebewilligungen gemäß § 91 LFG eine Nachtkennzeichnung vorgeschrieben wurde und die bedarfsgerechte Steuerung dieser Nachtkennzeichnung nicht ausgeschlossen wurde bzw. für zulässig erklärt wurde (§ 123a Abs. 2 LFG);Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß Paragraph 85, Absatz 2, LFG, für welches mittels Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 91, LFG eine Nachtkennzeichnung vorgeschrieben wurde und die bedarfsgerechte Steuerung dieser Nachtkennzeichnung nicht ausgeschlossen wurde bzw. für zulässig erklärt wurde (Paragraph 123 a, Absatz 2, LFG);