Kurztitel

Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.09.2025

Abkürzung

BNK-GV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß Paragraph 85, Absatz 2, LFG, für welches mittels Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 91, LFG eine Nachtkennzeichnung vorgeschrieben wurde und die bedarfsgerechte Steuerung dieser Nachtkennzeichnung nicht ausgeschlossen wurde bzw. für zulässig erklärt wurde (Paragraph 123 a, Absatz 2, LFG);
  2. Ziffer 2
    Windpark: räumliche Ansammlung von Windkraftanlagen, die technisch im Hinblick auf die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung eine Einheit bilden, ungeachtet der Anzahl der Eigentümer dieser Windkraftanlagen; eine technische Einheit bilden Windkraftanlagen dann, wenn für sie im Steuerungssystem der Austro Control GmbH ein einheitliches Steuerungsobjekt und ein einheitlicher Anschluss angelegt werden;
  3. Ziffer 3
    Sonstiges Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß Ziffer eins,, welches keine Windkraftanlage ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

20012967

Dokumentnummer

NOR40271831