Bundesrecht konsolidiert: Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024 § 5, tagesaktuelle Fassung

Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024 § 5

Kurztitel

Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 158/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Abwicklung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bei Bedarf ist nach diesem Bundesgesetz ein Vorschuss an die anspruchsberechtigten Länder zu überweisen.
  2. Absatz 2,Die empfangenden Länder haben dem Bund bis 31. Dezember 2028 eine Abrechnung über die Höhe des Gesamtschadens im Land im Sinne des Paragraph 3 und die vom Land geleisteten Beihilfen vorzulegen. Der Bund kann sich vorbehalten, die Methode der Ermittlung der Höhe des Gesamtschadens zu überprüfen.

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20012798

Dokumentnummer

NOR40267497

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/158/P5/NOR40267497