Kurztitel

Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.12.2024

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Abwicklung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei Bedarf ist nach diesem Bundesgesetz ein Vorschuss an die anspruchsberechtigten Länder zu überweisen.
  2. Absatz 2,Die empfangenden Länder haben dem Bund bis 31. Dezember 2028 eine Abrechnung über die Höhe des Gesamtschadens im Land im Sinne des Paragraph 3 und die vom Land geleisteten Beihilfen vorzulegen. Der Bund kann sich vorbehalten, die Methode der Ermittlung der Höhe des Gesamtschadens zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20012798

Dokumentnummer

NOR40267497