Bundesrecht konsolidiert: Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung § 51, tagesaktuelle Fassung

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung § 51

Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
    1. Ziffer eins
      über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter verfügt,
    2. Ziffer 2
      eine externe oder interne Ausbildung in psychosozialer Prozessbegleitung absolviert hat, die, wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich einer Ausbildung nach Paragraphen 42 bis 48 gleich zu halten ist, und
    3. Ziffer 3
      für wen spätestens am 30. Juni 2025 ein Antrag auf Eintragung in die Prozessbegleitungsliste gestellt wird,
    gilt je nach bei der externen oder internen Ausbildung erworbener spezialisierter Qualifikation als nach Paragraph 28, Absatz eins, fachlich qualifiziert und berechtigt, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin” oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.
  2. Absatz 2,Wer im Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für eine Einrichtung der Opferhilfe, die über ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach Paragraph 66 b, Absatz 3, StPO verfügt, als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter tätig war, gilt als in die Prozessbegleitungsliste eingetragen.

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265063

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/245/P51/NOR40265063