Absatz eins,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
- Ziffer einsüber eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter verfügt,
- Ziffer 2eine externe oder interne Ausbildung in psychosozialer Prozessbegleitung absolviert hat, die, wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich einer Ausbildung nach Paragraphen 42 bis 48 gleich zu halten ist, und
- Ziffer 3für wen spätestens am 30. Juni 2025 ein Antrag auf Eintragung in die Prozessbegleitungsliste gestellt wird,
gilt je nach bei der externen oder internen Ausbildung erworbener spezialisierter Qualifikation als nach Paragraph 28, Absatz eins, fachlich qualifiziert und berechtigt, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin” oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.