Bundesrecht konsolidiert: Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung § 34, tagesaktuelle Fassung

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung § 34

Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Bezugsperson

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Eine Bezugsperson (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,) kann in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen werden, wenn dies für die Zwecke der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unerlässlich ist. Bei der Prüfung der Unerlässlichkeit sind:
    1. Ziffer eins
      das Alter,
    2. Ziffer 2
      der Stand und die mögliche Gefährdung der kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten,
    3. Ziffer 3
      die möglichen Einflüsse biopsychosozialer Vorbelastungen,
    4. Ziffer 4
      der mögliche Beitrag der Bezugsperson zur psychischen Stabilität und
    5. Ziffer 5
      die persönliche Betroffenheit
    des Opfers zu berücksichtigen. Bei Opfern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann eine weitere Bezugsperson (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,) in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen werden, wenn dies für die Zwecke der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unerlässlich ist.
  2. Absatz 2,Wird eine Bezugsperson in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen, so hat die psychosoziale Prozessbegleitung durch ein und dieselbe psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein und denselben psychosozialen Prozessbegleiter zu erfolgen, es sei denn, dass die Einbeziehung einer von der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unterschiedlichen Prozessbegleitung aufgrund der widersprechende Interessenlage zwischen Opfer und Bezugsperson oder aufgrund der spezifischen Psychodynamik zwischen Opfer und Bezugsperson oder aufgrund deliktsspezifischer Merkmale unerlässlich ist.

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265046

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/245/P34/NOR40265046