Absatz eins,Eine Bezugsperson (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,) kann in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen werden, wenn dies für die Zwecke der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unerlässlich ist. Bei der Prüfung der Unerlässlichkeit sind:
- Ziffer einsdas Alter,
- Ziffer 2der Stand und die mögliche Gefährdung der kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten,
- Ziffer 3die möglichen Einflüsse biopsychosozialer Vorbelastungen,
- Ziffer 4der mögliche Beitrag der Bezugsperson zur psychischen Stabilität und
- Ziffer 5die persönliche Betroffenheit
des Opfers zu berücksichtigen. Bei Opfern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann eine weitere Bezugsperson (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,) in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen werden, wenn dies für die Zwecke der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unerlässlich ist.