Bundesrecht konsolidiert: Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung § 28, tagesaktuelle Fassung

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung § 28

Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

6. Hauptstück
Fachliche Qualifikation und Quellenberufe

Fachliche Qualifikation

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter fachlich qualifiziert ist, wer
    1. Ziffer eins
      über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Quellenberuf, der sich zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung eignet (Paragraph 29,), verfügt,
    2. Ziffer 2
      einen Ausbildungslehrgang oder mehrere Ausbildungslehrgänge (Paragraphen 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat,
    3. Ziffer 3
      in eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung institutionell eingebunden ist, und
    4. Ziffer 4
      über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung oder in einer kraft Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe verfügt.
  2. Absatz 2,Als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter fachlich qualifiziert sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265040

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/245/P28/NOR40265040