Absatz eins,Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter fachlich qualifiziert ist, wer
- Ziffer einsüber eine abgeschlossene Ausbildung in einem Quellenberuf, der sich zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung eignet (Paragraph 29,), verfügt,
- Ziffer 2einen Ausbildungslehrgang oder mehrere Ausbildungslehrgänge (Paragraphen 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat,
- Ziffer 3in eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung institutionell eingebunden ist, und
- Ziffer 4über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung oder in einer kraft Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe verfügt.