Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rundfunk-Richtsatzverordnung 2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.08.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RRV 2024
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 3,47 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.
Im RIS seit
25.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2024
Gesetzesnummer
20012658
Dokumentnummer
NOR40264314