Kurztitel

Rundfunk-Richtsatzverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2024

Abkürzung

RRV 2024

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph eins,

Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 3,47 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2024

Gesetzesnummer

20012658

Dokumentnummer

NOR40264314