Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
MTD-Gesetz 2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.09.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MTDG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kompetenz bei Notfällen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Angehörigen der MTD-Berufe verfügen über die Kompetenz bei Notfällen. Diese umfasst:
das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit eine Ärztin / ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung einer Ärztin / eines Arztes ist zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen insbesondere
Herzdruckmassagen und Beatmung,
Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
Verabreichung von Sauerstoff.
Im RIS seit
22.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264031