Absatz eins,Die Angehörigen der MTD-Berufe verfügen über die Kompetenz bei Notfällen. Diese umfasst:
- Ziffer einsdas Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
- Ziffer 2die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit eine Ärztin / ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung einer Ärztin / eines Arztes ist zu veranlassen.