Kurztitel

MTD-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

MTDG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kompetenz bei Notfällen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Angehörigen der MTD-Berufe verfügen über die Kompetenz bei Notfällen. Diese umfasst:
    1. Ziffer eins
      das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
    2. Ziffer 2
      die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit eine Ärztin / ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung einer Ärztin / eines Arztes ist zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Herzdruckmassagen und Beatmung,
    2. Ziffer 2
      Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
    3. Ziffer 3
      Verabreichung von Sauerstoff.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264031