(2)Absatz 2,Für die Ausübung von Tätigkeiten der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten nach Art. 56 Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/881 hat der Bundeskanzler sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten von den Aufsichtstätigkeiten nach Art. 58 der Verordnung (EU) 2019/881 streng getrennt sind und die Tätigkeiten unabhängig voneinander durchgeführt werden.Für die Ausübung von Tätigkeiten der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten nach Artikel 56, Absatz 5, Buchstabe a und Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/881 hat der Bundeskanzler sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten von den Aufsichtstätigkeiten nach Artikel 58, der Verordnung (EU) 2019/881 streng getrennt sind und die Tätigkeiten unabhängig voneinander durchgeführt werden.