Kurztitel

Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

06.07.2024

Abkürzung

CSZG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

2. Abschnitt
Einrichtung und Aufgaben

Einrichtung und Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler hat die Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Artikel 58, der Verordnung (EU) 2019/881 und das dafür erforderliche Technologiemanagement wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Für die Ausübung von Tätigkeiten der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten nach Artikel 56, Absatz 5, Buchstabe a und Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/881 hat der Bundeskanzler sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten von den Aufsichtstätigkeiten nach Artikel 58, der Verordnung (EU) 2019/881 streng getrennt sind und die Tätigkeiten unabhängig voneinander durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Der Bundeskanzler hat eine gemäß Artikel 56, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2019/881 erfolgte Mitteilung über eine festgestellte Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Sicherheit von zertifizierten IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen unverzüglich im Rahmen des gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018,, eingerichteten Inneren Kreises der Operativen Koordinierungsstruktur (IKDOK) zum Zwecke der Erörterung und Aktualisierung des Lagebildes zu melden.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeiten anderer Marktüberwachungsbehörden bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012639

Dokumentnummer

NOR40263055