Bundesrecht konsolidiert: EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas § 4, tagesaktuelle Fassung

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas § 4

Kurztitel

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

18.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Gewährung eines Investitionszuschusses erfordert neben der Erfüllung der im EAG angeführten Voraussetzungen, dass
    1. Ziffer eins
      zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages alle für die Errichtung oder die Leistungserweiterung der Anlage erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder erforderlichen Anzeigen vorliegen;
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages die Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme noch nicht erfolgt ist; der Beginn der Arbeiten der zu fördernden Maßnahme darf zudem nicht vor dem 28.07.2021 liegen;
    3. Ziffer 3
      die Anlage dem Stand der Technik entspricht und sämtliche Sicherheitsanforderungen eingehalten werden;
    4. Ziffer 4
      die Durchführung der Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert erscheint, was durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch einen Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan, nachzuweisen ist;
    5. Ziffer 5
      der Förderwerber die für ihn geltenden einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen beachtet; unterliegt der Förderwerber keinen vergaberechtlichen Bestimmungen, kann die EAG-Förderabwicklungsstelle den Förderwerber im Bedarfsfall, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist, auffordern, zu Vergleichszwecken zumindest zwei Angebote einzuholen und vorzulegen;
    6. Ziffer 6
      die Anlage durch aufgrund der gewerblichen Vorschriften zur Errichtung der Anlage befugte Unternehmer fach- und normgerecht errichtet oder erweitert wird.
  2. Absatz 2,Investitionszuschüsse dürfen nicht an ein Unternehmen vergeben werden, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten iSd Artikel 2, Ziffer 18, AGVO.
  3. Absatz 3,Ist aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren durchzuführen, so ist eine Förderung nur nach Genehmigung durch die Europäische Kommission zu gewähren. Die jeweiligen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beihilferegelungen, die eine Einzelfallnotifikation und Einzelfallgenehmigung vorsehen, können bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingesehen werden.
  4. Absatz 4,Die Gesamthöhe der einzelnen Förderung richtet sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben, den gesetzlichen Bestimmungen des EAG und den Bestimmungen dieser Verordnung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Schlagworte

Kostenplan, Zeitplan

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

20012612

Dokumentnummer

NOR40262531

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/158/P4/NOR40262531