Absatz eins,Die Gewährung eines Investitionszuschusses erfordert neben der Erfüllung der im EAG angeführten Voraussetzungen, dass
- Ziffer einszum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages alle für die Errichtung oder die Leistungserweiterung der Anlage erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder erforderlichen Anzeigen vorliegen;
- Ziffer 2zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages die Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme noch nicht erfolgt ist; der Beginn der Arbeiten der zu fördernden Maßnahme darf zudem nicht vor dem 28.07.2021 liegen;
- Ziffer 3die Anlage dem Stand der Technik entspricht und sämtliche Sicherheitsanforderungen eingehalten werden;
- Ziffer 4die Durchführung der Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert erscheint, was durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch einen Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan, nachzuweisen ist;
- Ziffer 5der Förderwerber die für ihn geltenden einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen beachtet; unterliegt der Förderwerber keinen vergaberechtlichen Bestimmungen, kann die EAG-Förderabwicklungsstelle den Förderwerber im Bedarfsfall, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist, auffordern, zu Vergleichszwecken zumindest zwei Angebote einzuholen und vorzulegen;
- Ziffer 6die Anlage durch aufgrund der gewerblichen Vorschriften zur Errichtung der Anlage befugte Unternehmer fach- und normgerecht errichtet oder erweitert wird.