Bundesrecht konsolidiert: EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas § 16, tagesaktuelle Fassung

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas § 16

Kurztitel

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

18.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Veröffentlichungen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle veröffentlicht zusätzlich zu den in Paragraph 93, EAG genannten Informationen eine Kurzbeschreibung der freigestellten Maßnahmen gemäß Artikel 11, AGVO.
  2. Absatz 2,Die Kurzbeschreibung ist in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Informationen sind mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

20012612

Dokumentnummer

NOR40262543

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/158/P16/NOR40262543