Kurztitel

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

18.06.2024

Index

58/02 Energierecht

Text

Veröffentlichungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle veröffentlicht zusätzlich zu den in Paragraph 93, EAG genannten Informationen eine Kurzbeschreibung der freigestellten Maßnahmen gemäß Artikel 11, AGVO.
  2. Absatz 2,Die Kurzbeschreibung ist in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Informationen sind mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

20012612

Dokumentnummer

NOR40262543