(3)Absatz 3,Darüber hinaus kann der Fördervertrag Vereinbarungen, insbesondere den Erfolg der Maßnahme sichernde sowie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen, enthalten. Bei Nicht-Eintreten oder Nicht-Eintreten im projektierten oder vereinbarten Ausmaß des ökologischen Erfolgs gilt § 14.Darüber hinaus kann der Fördervertrag Vereinbarungen, insbesondere den Erfolg der Maßnahme sichernde sowie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen, enthalten. Bei Nicht-Eintreten oder Nicht-Eintreten im projektierten oder vereinbarten Ausmaß des ökologischen Erfolgs gilt Paragraph 14,