(2)Absatz 2,Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:
Vor- und Familienname bzw. -namen, gegebenenfalls Geburtsname,
akademische Grade, verliehene Titel sowie ausländische Titel (fakultativ),
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung und erlernte psychotherapeutische Methode (fakultativ),
Hinweise auf die Berufsausübung in Fremdsprachen (fakultativ),
Berufssitz bzw. Berufssitze oder Arbeitsort bzw. Arbeitsorte:
Bezeichnung der Praxis oder Einrichtung,
Beginn der Berufsausübung,
Hinweise auf Beendigung der Berufstätigkeit, Ruhen der Berufsberechtigung und Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sowie
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004.das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
Im Falle des Todes einer bzw. eines Berufsangehörigen kommt § 52 Abs. 4, im Falle der Entziehung der Berufsberechtigung § 54 Abs. 1 zur Anwendung.Im Falle des Todes einer bzw. eines Berufsangehörigen kommt Paragraph 52, Absatz 4,, im Falle der Entziehung der Berufsberechtigung Paragraph 54, Absatz eins, zur Anwendung.