Kurztitel

Psychotherapiegesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

PThG 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufsliste (Psychotherapie)

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie berechtigten Personen Berufsliste (Psychotherapie) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Führung der Berufsliste kann sich die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.
  2. Absatz 2,Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Eintragungsdatum,
    3. Ziffer 3
      Vor- und Familienname bzw. -namen, gegebenenfalls Geburtsname,
    4. Ziffer 4
      akademische Grade, verliehene Titel sowie ausländische Titel (fakultativ),
    5. Ziffer 5
      Geschlecht,
    6. Ziffer 6
      Staatsangehörigkeit,
    7. Ziffer 7
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    8. Ziffer 8
      Geburtsdatum,
    9. Ziffer 9
      Zustelladresse,
    10. Ziffer 10
      Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung und erlernte psychotherapeutische Methode (fakultativ),
    11. Ziffer 11
      Hinweise auf die Berufsausübung in Fremdsprachen (fakultativ),
    12. Ziffer 12
      Berufssitz bzw. Berufssitze oder Arbeitsort bzw. Arbeitsorte:
      1. Litera a
        Bezeichnung der Praxis oder Einrichtung,
      2. Litera b
        Postadresse,
      3. Litera c
        Telefonnummer,
      4. Litera d
        Website (fakultativ),
      5. Litera e
        E-Mail-Adresse,
      6. Litera f
        Barrierefreiheit,
    13. Ziffer 13
      Beginn der Berufsausübung,
    14. Ziffer 14
      Hinweise auf Beendigung der Berufstätigkeit, Ruhen der Berufsberechtigung und Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sowie
    15. Ziffer 15
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
    Im Falle des Todes einer bzw. eines Berufsangehörigen kommt Paragraph 52, Absatz 4,, im Falle der Entziehung der Berufsberechtigung Paragraph 54, Absatz eins, zur Anwendung.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 mit Ausnahme des Geburtsnamens sowie Ziffer 10 und Ziffer 12 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich in geeigneter, umfassend barrierefreier Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste (Psychotherapie) aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
    1. Ziffer eins
      im öffentlichen Interesse ist,
    2. Ziffer 2
      im Einklang mit der Werbebeschränkung steht und
    3. Ziffer 3
      für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.
  5. Absatz 5,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.
  6. Absatz 6,Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach einer Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) oder nach dem Tod der bzw. des Berufsangehörigen aufzubewahren. Die Daten sind danach nachweislich unwiederbringlich zu löschen.
  7. Absatz 7,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung ebenso jene Personen, die sich in psychotherapeutischer Fachausbildung unter Lehrsupervision befinden, in der Berufsliste (Psychotherapie) zu führen.
  8. Absatz 8,Die Berufsliste (Psychotherapie) hat im Hinblick auf Personen, die sich in psychotherapeutischer Fachausbildung unter Lehrsupervision befinden, folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Eintragungsdatum,
    3. Ziffer 3
      Vor- und Familienname bzw. -namen, gegebenenfalls Geburtsname,
    4. Ziffer 4
      Geschlecht,
    5. Ziffer 5
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    6. Ziffer 6
      Geburtsdatum,
    7. Ziffer 7
      Zustelladresse,
    8. Ziffer 8
      E-Mail-Adresse,
    9. Ziffer 9
      Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung (Fachgesellschaft),
    10. Ziffer 10
      Hinweis auf eine Unterbrechung der Ausbildung sowie
    11. Ziffer 11
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG.
  9. Absatz 9,Die gemäß Absatz 8, Ziffer eins, bis 3 mit Ausnahme des Geburtsnamens sowie 8 bis 10 angeführten Daten sind öffentlich in geeigneter, umfassend barrierefreier Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
  10. Absatz 10,Die Daten gemäß Absatz 8, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung oder Abbruch der psychotherapeutischen Fachausbildung aufzubewahren.
  11. Absatz 11,Als Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit sind Erfassungen oder Änderungen von personenbezogenen Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) zulässig. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten sowie deren Übermittlung ist zu protokollieren. Protokolldaten dürfen nicht personenbezogen verwendet werden, außer dies ist zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlich geltend gemachter Ansprüche, zur Sicherstellung der rechtmäßigen Verwendung der Datenverarbeitung oder aus technischen Gründen notwendig.

Schlagworte

Familienname, Vorname, Zugriffsrecht

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261794