Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 25.Paragraph 25,
Eine Kündigung oder Entlassung einer bzw. eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr bzw. ihm in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode erfolgt.
Schlagworte
Kündigungsschutz
Im RIS seit
19.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261360