Kurztitel

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 25,

Eine Kündigung oder Entlassung einer bzw. eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr bzw. ihm in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode erfolgt.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261360