Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
31.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EEff-MV
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Verallgemeinerte Methoden und Dokumentation
§ 5.Paragraph 5,
Anstelle von Standardwerten können Echtwerte für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen herangezogen werden. Verwendete Echtwerte sind gemäß § 9 zu ermitteln und im Zuge der Meldung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Anhang 1 zu § 5 zu dokumentieren. Anstelle von Standardwerten können Echtwerte für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen herangezogen werden. Verwendete Echtwerte sind gemäß Paragraph 9, zu ermitteln und im Zuge der Meldung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Anhang 1 zu Paragraph 5, zu dokumentieren.
Im RIS seit
31.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
20012516
Dokumentnummer
NOR40260159