Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 5
31.01.2024
EEff-MV
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Anstelle von Standardwerten können Echtwerte für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen herangezogen werden. Verwendete Echtwerte sind gemäß Paragraph 9, zu ermitteln und im Zuge der Meldung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Anhang 1 zu Paragraph 5, zu dokumentieren.
31.01.2024
20012516
NOR40260159