Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MSVAG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Strafbestimmung
§ 5.Paragraph 5,
Kommt ein Arzneimittel-Vollgroßhändler seinen Verpflichtungen gemäß § 4 nicht oder nicht rechtzeitig nach, macht er sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50.000 Euro zu bestrafen. Kommt ein Arzneimittel-Vollgroßhändler seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, nicht oder nicht rechtzeitig nach, macht er sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50.000 Euro zu bestrafen.
Im RIS seit
24.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
20012483
Dokumentnummer
NOR40270694