Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2025,
BG
Paragraph 5
01.01.2026
MSVAG
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Kommt ein Arzneimittel-Vollgroßhändler seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, nicht oder nicht rechtzeitig nach, macht er sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50.000 Euro zu bestrafen.
24.07.2025
20012483
NOR40270694