Bundesrecht konsolidiert: Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln § 2, tagesaktuelle Fassung

Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln § 2

Kurztitel

Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 192/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSVAG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Zuständigkeiten und Verfahren

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  2. Absatz 2,Anträge gemäß Paragraph eins, sind jeweils ab dem 1. März 2024 bis zum 1. September 2028 alle drei Monate innerhalb eines Monats beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einzubringen.
  3. Absatz 3,Die Anträge haben entsprechend den Vorgaben der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die elektronische Übermittlung von Anträgen und Meldungen (Elektronische Einreichverordnung 2011 – EEVO) zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Dem Antrag sind sämtliche Unterlagen zum Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen sowie eine Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Unterlagen gemachten Angaben beizulegen.
  5. Absatz 5,Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20012483

Dokumentnummer

NOR40270689

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/192/P2/NOR40270689