Bundesrecht konsolidiert: Mindestbesteuerungsgesetz § 6, tagesaktuelle Fassung

Mindestbesteuerungsgesetz § 6

Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 187/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

2. Abschnitt
Nationale Ergänzungssteuer (NES), Primär-Ergänzungssteuer (PES) und Sekundär-Ergänzungssteuer (SES)

NES-Pflicht

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Beträgt der Effektivsteuersatz (Paragraph 46, Absatz eins,) einer Unternehmensgruppe für die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, unterliegt die gemäß Paragraph 76, abgabepflichtige Geschäftseinheit der NES.
  2. Absatz 2,Die von der abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß Absatz eins, zu entrichtende NES entspricht unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen an den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe dem gemäß Paragraph 47, für das betroffene Geschäftsjahr für Österreich berechneten Ergänzungssteuerbetrag.
  3. Absatz 3,Beträgt der Effektivsteuersatz (Paragraph 46, Absatz 4,) einer in Österreich gegründeten staatenlosen transparenten Einheit (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) oder einer staatenlosen Betriebsstätte (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4,) mit Ort der Geschäftstätigkeit in Österreich für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, sind Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258638

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/187/P6/NOR40258638