Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

2. Abschnitt
Nationale Ergänzungssteuer (NES), Primär-Ergänzungssteuer (PES) und Sekundär-Ergänzungssteuer (SES)

NES-Pflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBeträgt der Effektivsteuersatz (Paragraph 46, Absatz eins,) einer Unternehmensgruppe für die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, unterliegt die gemäß Paragraph 76, abgabepflichtige Geschäftseinheit der NES.
  2. Absatz 2Die von der abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß Absatz eins, zu entrichtende NES entspricht unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen an den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe dem gemäß Paragraph 47, für das betroffene Geschäftsjahr für Österreich berechneten Ergänzungssteuerbetrag.
  3. Absatz 3Beträgt der Effektivsteuersatz (Paragraph 46, Absatz 4,) einer in Österreich gegründeten staatenlosen transparenten Einheit (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) oder einer staatenlosen Betriebsstätte (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4,) mit Ort der Geschäftstätigkeit in Österreich für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, sind Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258638