Bundesrecht konsolidiert: Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz § 3, tagesaktuelle Fassung

Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz § 3

Kurztitel

Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 163/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QJF-G

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Förderbereiche und Aufteilung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die vom Bund bereitgestellten Mittel sind wie folgt auf die nachfolgend angeführten Förderbereiche zu verteilen:
    1. Ziffer eins
      Journalismus-Förderung: 15 000 000 Euro;
    2. Ziffer 2
      Inhaltsvielfalts-Förderung: 2 500 000 Euro, in Form der Förderung
      1. Litera a
        der regionalen Berichterstattung und
      2. Litera b
        der internationalen Berichterstattung und der EU-Berichterstattung;
    3. Ziffer 3
      Förderung der Aus- und Fortbildung: 1 500 000 Euro, wovon
      1. Litera a
        60 vH für Einrichtungen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung,
      2. Litera b
        25 vH für die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung und
      3. Litera c
        15 vH für die Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen bzw. Nachwuchsjournalisten
      vorzusehen sind;
    4. Ziffer 4
      Medienkompetenz-Förderung: 700 000 Euro, wovon
      1. Litera a
        50 vH für die Förderung der Tätigkeit repräsentativer Medienpädagogikeinrichtungen und
      2. Litera b
        50 vH für die Förderung der Verteilung kostenfreier Abonnements
      vorzusehen sind;
    5. Ziffer 5
      Förderung von repräsentativen Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich sowie von Presseclubs: 292 500 Euro, wovon
      1. Litera a
        230 000 Euro für die Förderung der Selbstkontrolle und
      2. Litera b
        62 500 Euro für die Förderung von Presseclubs
      vorzusehen sind sowie
    6. Ziffer 6
      Medienforschungs-Förderung: 50 000 Euro.
  2. Absatz 2,Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen errechnete Gesamtsumme an Förderungen die Dotierung für einen der in Absatz eins, genannten Förderbereiche oder Förderzwecke, so ist eine proportionale Kürzung der errechneten Beträge vorzunehmen. Die in einem Kalenderjahr bei einem der in Absatz eins, genannten Förderbereiche nicht ausgeschöpften Mittel können nach Einholung einer Empfehlung des Fachbeirates (Paragraph 19,) für andere Förderbereiche oder -zwecke nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und sind im darauffolgenden Kalenderjahr unter Zugrundelegung der in Absatz eins, vorgesehenen Gewichtung der Mittel auf die einzelnen Förderbereiche aufzuteilen.

Schlagworte

Förderzweck, Ausbildung, Printbereich

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258282

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/163/P3/NOR40258282