Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
23.12.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
QJF-G
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Förderbereiche und Aufteilung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die vom Bund bereitgestellten Mittel sind wie folgt auf die nachfolgend angeführten Förderbereiche zu verteilen:
Journalismus-Förderung: 15 000 000 Euro;
Inhaltsvielfalts-Förderung: 2 500 000 Euro, in Form der Förderung
der regionalen Berichterstattung und
der internationalen Berichterstattung und der EU-Berichterstattung;
Förderung der Aus- und Fortbildung: 1 500 000 Euro, wovon
60 vH für Einrichtungen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung,
25 vH für die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung und
15 vH für die Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen bzw. Nachwuchsjournalisten
vorzusehen sind;
Medienkompetenz-Förderung: 700 000 Euro, wovon
50 vH für die Förderung der Tätigkeit repräsentativer Medienpädagogikeinrichtungen und
50 vH für die Förderung der Verteilung kostenfreier Abonnements
vorzusehen sind;
Förderung von repräsentativen Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich sowie von Presseclubs: 292 500 Euro, wovon
230 000 Euro für die Förderung der Selbstkontrolle und
62 500 Euro für die Förderung von Presseclubs
vorzusehen sind sowie
Medienforschungs-Förderung: 50 000 Euro.
(2)Absatz 2,Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen errechnete Gesamtsumme an Förderungen die Dotierung für einen der in Abs. 1 genannten Förderbereiche oder Förderzwecke, so ist eine proportionale Kürzung der errechneten Beträge vorzunehmen. Die in einem Kalenderjahr bei einem der in Abs. 1 genannten Förderbereiche nicht ausgeschöpften Mittel können nach Einholung einer Empfehlung des Fachbeirates (§ 19) für andere Förderbereiche oder -zwecke nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und sind im darauffolgenden Kalenderjahr unter Zugrundelegung der in Abs. 1 vorgesehenen Gewichtung der Mittel auf die einzelnen Förderbereiche aufzuteilen.Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen errechnete Gesamtsumme an Förderungen die Dotierung für einen der in Absatz eins, genannten Förderbereiche oder Förderzwecke, so ist eine proportionale Kürzung der errechneten Beträge vorzunehmen. Die in einem Kalenderjahr bei einem der in Absatz eins, genannten Förderbereiche nicht ausgeschöpften Mittel können nach Einholung einer Empfehlung des Fachbeirates (Paragraph 19,) für andere Förderbereiche oder -zwecke nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und sind im darauffolgenden Kalenderjahr unter Zugrundelegung der in Absatz eins, vorgesehenen Gewichtung der Mittel auf die einzelnen Förderbereiche aufzuteilen.
Schlagworte
Förderzweck, Ausbildung, Printbereich
Im RIS seit
27.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Gesetzesnummer
20012459
Dokumentnummer
NOR40258282