Bundesrecht konsolidiert: Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen § 1, tagesaktuelle Fassung

Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen § 1

Kurztitel

Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2031

Abkürzung

EKZ-NPOG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird der „Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen“ (in weiterer Folge „EKZ-NPO“) normiert.
  2. Absatz 2,Aus Mitteln des EKZ-NPO werden für die Jahre 2022 und 2023 Unterstützungsleistungen für Energiemehrkosten als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gewährt werden, sofern diese nicht oder nur teilweise unternehmerisch tätig gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UStG sind und
    1. Ziffer eins
      im Sinne des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, oder
    2. Ziffer 2
      eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sowie eine Einrichtung, der auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, darstellen.
  3. Absatz 3,Für den EKZ-NPO wird ein Betrag von bis zu 140 Millionen Euro inklusive der aus der Abwicklung gem. Paragraph 3, Absatz 3, entstehenden Kosten zur Verfügung gestellt.

Im RIS seit

22.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20012323

Dokumentnummer

NOR40257476

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/102/P1/NOR40257476