Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
24.06.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
lfs BilDokV 2023
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
70/05 Schulpflicht
Text
Datenübermittlung und Berichtstermine
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln.Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge in Ausbildungsjahre gegliedert sind, verarbeiteten Daten spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;
hinsichtlich der bei Lehrgängen verarbeitenden Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges.
(3)Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins, sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß Paragraph 6, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
Im RIS seit
26.06.2023
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20012295
Dokumentnummer
NOR40253668