Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.06.2023

Abkürzung

lfs BilDokV 2023

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/05 Schulpflicht

Text

Datenübermittlung und Berichtstermine

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge in Ausbildungsjahre gegliedert sind, verarbeiteten Daten spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der bei Lehrgängen verarbeitenden Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges.
  3. Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins, sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß Paragraph 6, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20012295

Dokumentnummer

NOR40253668