Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
03.06.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GA VO-BMK 2022
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Allgemeine theoretische Ausbildung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt im Rahmen des Bildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2)Absatz 2,Die Module und Mindestdauer der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen sind in Anlage 1 geregelt.
(3)Absatz 3,Die in Anlage 1 angeführten Module sind aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu absolvieren.
(4)Absatz 4,Der:Die Auszubildende hat die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die absolvierten Module dem Prüfungssenat im Wege des:der Ausbildungsleiter:in vorzulegen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Teilnahmebestätigung
Im RIS seit
02.06.2023
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20012273
Dokumentnummer
NOR40253210