Bundesrecht konsolidiert: Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien) § 0, tagesaktuelle Fassung

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien) § 0

Kurztitel

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 145/2022

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

17.06.2022

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN AUSTAUSCH UND GEGENSEITIGEN SCHUTZ KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN
StF: BGBl. III Nr. 145/2022

Sprachen

Deutsch, Englisch, Italienisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik (im Weiteren „die Parteien“ genannt),

In der Absicht, den Schutz aller klassifizierten Informationen zu gewährleisten, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen einer der Parteien als solche eingestuft und gekennzeichnet und an die andere Partei übermittelt wurden,

Von dem Wunsch geleitet, Regeln zum gegenseitigen Schutz der ausgetauschten oder im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den Parteien entstandenen klassifizierten Informationen vorzusehen,

Unter Berücksichtigung der nationalen Interessen und Sicherheit sowie der industriellen Angelegenheiten,

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Abkommens wurden am 21. Juli bzw. 10. August 2022 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247304

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2022/145/P0/NOR40247304