(2)Absatz 2,Ungeachtet des Abs. 1 ist eine Rückerstattung in voller Höhe zulässig, wenn für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 vorgenommen wurde sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des § 82 EStG 1988 wahrnimmt.Ungeachtet des Absatz eins, ist eine Rückerstattung in voller Höhe zulässig, wenn für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Litera b, EStG 1988 vorgenommen wurde sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 82, EStG 1988 wahrnimmt.