Bundesrecht konsolidiert: Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung § 1, tagesaktuelle Fassung

Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Tischlereitechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Tischlereitechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Planung,
    2. Ziffer 2
      Produktion,
    3. Ziffer 3
      Modell- und Formenbau.
  3. Absatz 3,Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Modellbau

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246811