(4)Absatz 4,Für die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 gilt bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2, dass die Daten gemäß § 5 Abs. 2 vollständig und nach bestem Wissen zu ermitteln und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über ein von der Bundesanstalt bereitgestelltes Webservice der Bundesanstalt zu übermitteln sind.Für die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, gilt bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, dass die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, vollständig und nach bestem Wissen zu ermitteln und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über ein von der Bundesanstalt bereitgestelltes Webservice der Bundesanstalt zu übermitteln sind.